Erziehungsberatung

Die Leistung Erziehungsberatung wird i.d.R. von Beratungsstellen erbracht. Diese haben in ihrer Mehrzahl den ausschließlichen Auftrag, Erziehungsberatung zu leisten. Insbesondere konfessionelle B.stellen halten zugleich auch Eheberatung und ggf. Schwangerschafts(konflikt-)beratung vor. Heute bieten manche Beratungsstellen auch ambulante Hilfen zur Erziehung an. Erziehungsberatung kann von einem Dienst nur erbracht werden, wenn dieser über ein multidisziplinäres Fachteam verfügen (§ 28 Satz 2 SGB VIII).

Aufgaben

Es ist Aufgabe von Erziehungs- und Familienberatung, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ihren Familien zu unterstützen und die Erziehungsfähigkeit von Eltern oder Elternteilen zu fördern. E. soll nach dem gesetzlichen Wortlaut ihre Adressaten bei der „Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren“ (§ 28 Satz 1 SGB VIII) unterstützen. Die Bewältigung von „Trennung und Scheidung“ der Eltern ist dabei besonders hervorgehoben. Im Mittelpunkt steht die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Familien und anderen Erziehungsberechtigten. Diese reicht von der informatorischen Beratung über die Beratung von Eltern (Elternteilen) und Familien über pädagogische Arbeit mit Kindern bis hin zu psychologischer Testdiagnostik und psychotherapeutischen Interventionen.

Zudem soll Erziehungsberatung ihre Erfahrungen an Eltern und pädagogische Fachkräfte (Multiplikatoren) durch präventive Angebote weitergeben (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Dies sind insbesondere Vorträge, Elternkurse, themenbezogene Programme.

In den letzten Jahren haben E.Stellen zunehmend auch fachdienstliche Leistungen für Jugendämter übernommen. Dazu zählen: Mitwirkung bei der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII), Beteiligung bei der Entscheidung über Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII), Mitwirkung im Kontext familiengerichtlicher Entscheidungen (§ 50 Abs. 2 SGB VIII), im Kinderschutz erfahrene Fachkraft zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos in anderen Einrichtungen (§ 8a SGB VIII).

Die Erziehungsberatungsstellen kooperieren im psychosozialen Netzwerk ihrer Region u.a. mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes, der Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie, dem Netzwerk Frühe Hilfen, Arbeitskreis Trennung und Scheidung, Arbeitskreis gegen sexuelle Gewalt in der Familie. Die Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten und Schulen gehört zu ihrem Auftrag[3][4].

Gründe der Beratung

Eine Beratung erfolgt hauptsächlich wegen

  • Belastung des jungen Menschen durch familiäre Konflikte (48,6 %)
  • Entwicklungsauffälligkeiten; seelischen Probleme des jungen Menschen (27,9 %)
  • Eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern (22,1 %)
  • Auffälligkeiten im sozialen Verhalten (19,6 %)
  • Schulischen oder beruflichen Probleme d.j.M. (18,4 %)
  • Belastung des j.M. durch Problemlagen der Eltern (18,2 %) und
  • Gefährdung des Kindeswohls (4,2 %)

(Prozentwerte des Jahres 2014). Mehrfachnennungen waren möglich. Männliche Beratene erhalten häufiger Unterstützung wegen Auffälligkeiten im sozialen Verhalten (23,2 %; 15,6 %) und bei schulischen oder beruflichen Problemen (21,5 %; 14,9 %). Weibliche Beratene werden häufiger wegen seelischer Probleme unterstützt (26,0 %; 30,1 %). 23 % der Beratenen haben einen Migrationshintergrund[5].

https://de.wikipedia.org/wiki/Erziehungsberatung